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Einhaltung von Vorgaben und Anforderungen

Ähren von Weizen auf einem Getreidefeld eines Bauern im Sommer

Düngeverordnung (DüV) in Kraft getreten

Am 1. Juni 2017 wurde die neue DüV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die Verordnung in Kraft getreten und sämtliche Vorgaben und Anforderungen sind vollumfänglich einzuhalten.

Die Düngeverordnung regelt die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Die neue DüV beinhaltet schärfere Regeln zugunsten des Gewässerschutzes und der Luftreinhaltung. Gemeinsam mit dem angepassten Düngegesetz setzt sie in Deutschland die EG-Nitratrichtlinie um. Auch für die Ausbringung von Gärprodukten aus Biogasanlagen ergeben sich einige äußerst relevante Änderungen. Einige der wichtigsten Neuerungen sind:

  • Die maximal zulässige Gesamt-Stickstoffmenge, welche aus organischen und organisch-mineralischen Düngern ausgebracht werden darf, ist auf 170 kg N/ha begrenzt.
  • Die Sperrfrist auf Ackerland tritt mit Ernte der letzten Hauptkultur ein und dauert bis zum Ablauf des 31. Januar an. In diesem Zeitraum darf kein Dünger ausgebracht werden. Eine Ausnahme besteht ausschließlich für Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter sowie Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht. In diesem Fall beginnt die Sperrfrist erst am 1. Oktober. Allerdings können weitere Wintergetreidearten zukünftig im Herbst nicht mehr gedüngt werden, was indirekt zu einer Erhöhung des benötigten Lagervolumens für Gärprodukte und weitere Wirtschaftsdünger führen könnte.
  • Es wird nicht zwischen den einzelnen Aufbereitungsformen von Gärprodukten differenziert. Feste Gärprodukte werden daher nicht wie Festmist oder Kompost behandelt, sondern müssen identische Auflagen wie flüssige Gärprodukte einhalten.
  • Das Fassungsvermögen muss für flüssige Wirtschaftsdünger wie Jauche oder Gülle sowie Gärprodukte jedoch mindestens 6 Monate betragen (Verschärfte Anforderungen für Betriebe, die mehr als 3 Großvieheinheiten je Hektar halten oder über keine eigenen Ausbringungsflächen verfügen; Erhöhung der geforderten Lagerkapazität ab 2020 auf 9 Monate.)

Den Verordnungstext sowie weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des  BMEL.

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